Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Praxisgemeinschaft für Kinder- und Jugendmedizin
Dr. med. Jörg Niethammer / Sven Supper

Hier erhalten Sie Informationen zu Bescheinigungen, Kuranträgen, Krankmeldungen, etc. und den damit verbunden Kosten nach Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)


 

Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) "Kindkrankmeldung"

Es ist zu beachten, dass sich hierbei nicht um eine "Krankmeldung" des Kindes handelt. Mit dieser Bescheinigung können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Lohnersatz beantragen für die Zeit, in der Sie wegen der Betreuung Ihres kranken Kindes nicht arbeiten gehen konnten. 

Voraussetzung ist, dass ...

... Ihr Kind gesetzlich krankenversichert ist und Anspruch auf Krankengeld besteht
... Ihr Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind betreut werden muss
... niemand sonst in Ihrem Haushalt Ihr Kind betreuen kann
... Ihr Kind unter 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Manche Arbeitgeber zahlen Lohn und Gehalt weiter, wenn Sie zu Hause bleiben müssen, weil ein Kind krank ist. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Arbeitgeber oder bei Ihrem Betriebs- oder Personalrat.

Was genau Sie tun müssen, ist auf den Internetseiten der Krankenkassen gut erläutert, hier z.B. für die AOK.

Kosten: wird von der Kasse übernommen

Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Ist aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eines Kindes eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, umfasst der Leistungsanspruch des Kindes auch die Unterkunft und Verpflegung sowie die Erstattung eines ggf. entstehenden Verdienstausfalls der Begleitperson. Bitte beachten Sie, dass unsere Praxis keine Bescheinigungen/Atteste für Krankenhausaufenthalte oder Termine in Ambulanzen ausstellen kann. Diese erhalten Sie von jeweiligen Krankenhaus oder der Ambulanz. Der Antrag auf Verdienstausfallerstattung wird gegenüber der Krankenkasse des Kindes geltend gemacht. Dazu werden

  • ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme und
  • Nachweise über den entstandenen Verdienstausfall benötigt. 

 

Haushaltshilfe

Lebt in Ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, können Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Das gilt jedoch nur, wenn Sie kein anderer Haushaltsteilnehmer unterstützt. Sie können Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie…

  • …selbst vollstationär im Krankenhaus behandelt werden oder Ihr Kind zur Behandlung in ein Krankenhaus begleiten müssen.
  • …wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme den Haushalt nicht selbst weiterführen können und die gesetzliche Krankenkasse Kostenträger dieser Maßnahme ist.
  • …den Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht weiterführen können.
  • …den Haushalt nach der Geburt eines Kindes oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht weiterführen können. Das gilt auch, wenn Sie Ihr erstes Kind erwarten.
  •  

Bitte beachten Sie: Die zur Beantragung notwendige ärtzliche Bescheinigung muss der Arzt ausstellen, bei dem der betreffende Elternteil in Behandlung ist, also nicht der Kinderarzt.


 

Attest bei Schulbesuchsverhinderung

Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Erziehungsberechtigten entschuldigungspflichtig und auch verantwortlich sind. Wir möchten Ihnen unnötige Kosten und Vorstellungen in der Praxis ersparen, wenn der Grund für die Vorstellung nur die Bescheinigung ist. Geregelt ist dies für Baden-Württemberg in der sog. Schulbesuchsordnung unter § 2 "Verhinderung der Teilnahme":

  1. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
  2. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
  3. Sollte eine Attest für eine Abschlussprüfung (z.B. Abitur) erforderlich sein, muss die Vorstellung in der Praxis am Prüfungstag erfolgen. Wir bitte Sie zu beachten, dass vom Prüfungsausschuss darüberhinaus ein amtsärztliches Attest verlangt werden könnte. Siehe hierzu auch hier.

Kosten nach GOÄ 70: 5 €


 

Sportbescheinigung (Untauglichkeit, Unbedenklichkeit)

Hier gilt für den Bereich der Schule zunächst das gleiche wie für die allgemeine Schulbescheinigung (s. dort). Die Eltern dürfen diese ausstellen. Wird von der Schule etwas darüber hinaus verlangt bzw. kommt die Anforderung von einer anderen Einrichtung (z.B. Sportverein), kann die Ausstellung der Bescheinigung durch uns erfolgen.

Kosten nach GOÄ 70 bzw. 75: 10-35 € (je nach Arbeitsaufwand)


 

Kindergartenbescheinigung

Nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen. Bitte bringen Sie das von der jeweiligen Einrichtung dafür vorgesehene Formular zur Untersuchung mit. Meist ist darin auch der Nachweis über die Durchführung einer Impfberatung gemäß § 34 Abs. 10a IfSG enthalten. Sonst müssen Sie dieses Formular ebenfalls mitbringen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von der jeweiligen Betreuungseinrichtung, alternativ ist auch dieses Merkblatt hilfreich.

Kosten nach GOÄ 70: 5 €


 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 AU)

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich seine Erkrankung verschlimmert. Ärzte dürfen bis zu drei Tage rückdatieren, d.h. z.B. dass der an Durchfall erkrankte arbeitende Jugendliche sich nicht direkt krank am ersten Tag in die Praxis "schleppen" muss.

Kosten: werden von Kasse übernommen


 

Ärztliches Attest Kind zur Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V (Muster 65) "Mutter/Vater-Kind-Kur"

Ist für ein Elternteil eine Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V (Muster 64) erfolgt, also eine sog. Mutter/Vater-Kind-Kur beantragt und besteht gleichzeitig ein Behandlungsbedarf für das den Elternteil begleitende Kind, muss dieses Attest ausgestellt werden. Wichtig ist zu beachten, dass es sich bei einer Mutter/Vater-Kind-Kur um eine Kurmaßnahme für das jeweilige Elternteil handelt. Diese muss das jeweilige Elternteil beim Hausarzt/Hausärztin beantragen. 

Kinder können jedoch in der Regel bis zum Alter von zwölf Jahren als Begleitkinder mitfahren, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Kinder sind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder krank.
  • Eine Trennung würde bei den Kindern zu psychischen Problemen führen.
  • Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist belastet.
  • Die Kinder können nicht anderweitig betreut werden.

Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze.

Soll die "Kur" für das Kind sein, ist eine sog. Kinderrehabilitation beantragt werden.

Kosten: werden von der Kasse übernommen 

Weitere Informationen dazu finden Sie bei Ihrer Krankenkasse, beispielhaft hier bei der AOK.


 

Bescheinigung "frei von ansteckenden Krankheiten"

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz IFSG eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Das gilt aber nicht für alle ansteckenden Krankheiten! Ansteckend ist auch ein Schnupfen oder z.B. die Hand-Fuß-Mund-Krankheit. Welche Krankheiten betroffen sind, regelt das IFSG (Details finden Sie hier).

Kosten nach GOÄ 70 bzw. 75: 5-10 € (je nach Aufwand)


 

Bescheinigung Medikamentengabe in der Betreuungseinrichtung

Manche Kinder und Jugendliche benötigen dauerhaft Medikamente oder Bedarfsmedikamente im Notfall, die dann evtl. auch in Kindergarten oder Schule verabreicht werden müssen. Hilfreich ist hier eine gute Kommunikation zwischen Eltern und Einrichtung. Gerne stellen wir die dazu notwendige Bescheinigung aus. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kosten nach GOÄ 75: 10 €


 

Gutachten/Atteste z.B. auf Anfragen einer Versicherung oder einer anderen Institution mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Patienten

Bitte erkundigen Sie sich bei der anfordernden Stelle (z.B. Versicherung) nach dem gewünschten Inhalt des Gutachtens. Meist liegen auch entsprechende Vordrucke vor, diese bitten wir Sie mit zu bringen.

Kosten nach GOÄ 75: 10-50 € (je nach Aufwand)


 

Tauchtauglichkeitsuntersuchung

Eine Tauchtauglichkeitsuntersuchung muss durch einen sog. Taucherarzt erfolgen und ist in unserer Praxis nicht möglich. Taucherärzte finden Sie hier.

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