Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Gemeinschaftspraxis Dr. med. H. Weinzheimer & Dr. med. A. Reinfeld
56626 Andernach

siehe Auszug aus der Schulordnung Rheinland- Pfalz

§ 37 Schulversäumnisse
  • Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichti­gen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

WICHTIG:

Sollte die Schule Ihres Kindes auf eine Bescheinigung bestehen, so erwarten wir eine schriftliche Anforderung der Schule über die Notwendigkeit einer Schulbefreiung durch uns als behandelnde Ärzte mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Zeitraum der Schulbefreiung. Ein Stempel der Schule und eine Unterschrift ist ebenfalls erforderlich.

Die Bescheinigung ist kostenpflichtig und wird mit Ziffer GOÄ 70, 2,3facher Satz 5,00€ berechnet.

Dies gilt auch für Bescheinigungen für Kindergärten.

Gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigungen bei meldepflichtigen Erkrankungen werden selbstverständlich kostenfrei ausgestellt. 

 

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